LEBEN · ERINNERN · STERBEN · TRAUER · DANK · ABSCHIED
LEBEN · ERINNERN · MITGEFÜHL · LIEBE · STERBEN · TRAUER · TOD · BEWUSSTSEIN · DANK · ABSCHIED
VBT - Satzung
Die Satzung des Vereins zur Förderung der Bestattungs- und Trauerkultur
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen:
Verein zur Förderung der Bestattungs- und Trauerkultur
(2) Er hat den Sitz in Leinfelden-Echterdingen.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist, Beiträge zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Bestattungs- und Trauerkultur zu leisten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Vernetzung von Einzelpersonen und Berufsgruppen, die im Bereich von Bestattung und
Trauer tätig sind,
- Bewusstseinsbildung und Information der Öffentlichkeit über Sterben, Tod, Bestattung,
Abschied, Trauer etc. mittels Broschüren und Veranstaltungen,
- kulturelles Engagement (Musik, bildende Kunst und Literatur), das die oben genannten
Themen aufgreift und einen Zugang dazu schafft,
- Unterstützung Hinterbliebener bei der Gestaltung von Trauerfeiern,
- Angebote der Begleitung von Trauernden in Gruppen und Einzelgesprächen,
- ehrenamtliche Sargträgertätigkeiten auf den Friedhöfen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Verein entsprechend einem Beschluss des
Vorstandes eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (steuerfreie Ehrenamtspauschale) vergütet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für länger als sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. § 3
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung. Dabei sieht die Mitgliederversammlung
für Familien eine Ermäßigung vor. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführerin/Schriftführer
d) der/dem Kassenwärterin/Kassenwart
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
die/den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 20 Tagen. Vorstandssitzungen
sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich
oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladefrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bei der/bei dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die zur kath. Kirchengemeinde
St. Peter und Paul in Leinfelden gehörende Sitzwachengruppe Leinfelden-Echterdingen, Konto 57024819, BLZ 61150020
bei der Kreissparkasse Leinfelden, Kennwort: Sitzwachengruppe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Nichtmehrbestehen dieser Gruppe wird das Vermögen durch mit einfacher Mehrheit zu treffenden Beschluss der Mitgliederversammlung
einer Gruppe mit vergleichbarer gemeinnütziger Tätigkeit zugeführt.
Leinfelden-Echterdingen, den 27. März 2010